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Für Betriebsveranstaltungen, wie z.B. die bevorstehende Weihnachtsfeier, gilt wie im Vorjahr ein Freibetrag für die Zuwendungen von 110 EUR je Veranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Alle zu berücksichtigen Aufwendungen sind zu gleichen Teilen auf alle bei der Betriebsveranstaltung anwesenden Teilnehmer aufzuteilen. Anschließend ist der auf eine Begleitperson entfallende Anteil der Aufwendungen dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen. Für die Begleitperson ist kein zusätzlicher Freibetrag von 110 EUR anzusetzen.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...