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Samstag ist ein ganz normaler Werktag! Oder?
Darüber stritt ein Vermieter mit seinem Mieter. Die Kündigung der Mieter war am 7. April 2015 beim Vermieter eingegangen. Das war ein Dienstag nach Ostern. Der Auszug sollte am 30. Juni stattfinden.
Der Vermieter empfand das als Verspätet und wollte die Mieter erst am 31. Juli aus dem Mietvertrag entlassen. Er war der Meinung, dass die Kündigungsfrist am dritten Werktag eines Monats enden würde. Der Mieter weigerte sich zu zahlen und es kam zu einem Rechtsstreit. Das Landgericht entschied zugunsten der Mieter und entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf die Mietzahlungen für Juli 2015 hat. Zwar sei der Samstag ein Werktag (BGH, Urteil vom 27.4.2005, Az. VIII ZR 206/04). Jedoch komme hier die Regelung des § 193 BGB* zur Anwendung. Andernfalls müsse der Mieter seine Kündigung bereits Freitag abgeben, wenn er sich nicht auf die Unwägbarkeiten der Sicherstellung des fristgerechten Zugangs auf dem Postweg verlassen wolle. Dies würde zu einer Fristverkürzung führen.
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