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Die meisten Auswirkungen werden Unternehmen die mit britischen Betrieben handeln oder verstrickt sind merken. Hier muss sich um die Umsatzsteuer und die Zölle gekümmert werden. Die Lieferungen nach Großbritannien werden als Ausfuhr angesehen und somit auch nicht mehr steuerfrei sein. Auch Umsatzsteuerlich wird es dann eine Aus- und Einfuhr sein. Deswegen sollten Betriebe mit Hilfe Ihrer Buchhaltungssoftware prüfen, ob diese Meldungen gegebenenfalls die Umsätze in der Umsatzsteuer-Erklärung verändern. Auch die Zölle müssen zukünftig mit kalkuliert werden.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...