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In zwei Urteilen wurde zu Photovoltaikanlagen Stellung genommen. Im ersten Fall ging es um die Einkünfteerzielungsabsicht, die trotz negativer Totalgewinnprognose über 20 Jahre bestätigt wurde. Die verlustbringende Tätigkeit beruhte nicht auf persönlichen Gründen, der Unternehmer hatte alles unternommen, um in die Gewinnzone zu kommen, z. B. die Reinigung der Module, worauf der Gewinn gestiegen war. In einem zweiten Urteil wird die Auffassung bestätigt, dass es sich beim Betrieb einer PV-Anlage und Verkauf von Strom um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Die private Vermögensverwaltung wird in dem Moment überschritten, in dem der mit der Anlage produzierte Strom verkauft wird.
Werden Aufwendungen zur Einkünfteerzielung verwendet, können diese regelmäßig steuermindernd berücksichtigt werden. So ist es auch bei der Vermietung und Verpachtung. Sämtliche im Zusammenhang ...
Ausweislich der Regelung in § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich an anderer Stelle im Gesetz nichts anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser ...