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Nach einem aktuellen Scheiben des BMF ist die Korrektur von Steuerbescheiden nach Ablauf der Einspruchsfrist nun einfacher geworden. Es geht um den mit dem Modernisierungsgesetz zum Besteuerungsverfahren eingeführten § 173 a AO. Wenn dem Steuerpflichtigen Schreib- und Rechenfehler unterlaufen, ist die Korrektur nun zwingend ohne Ermessen durchzuführen. Diese Vorschrift ist vor allem in Zusammenhang mit dem elektronischen Verfahren zu sehen. Schreibfehler sind danach Rechtschreibfehler, Wortverwechslungen oder Übertragungsfehler. Rechenfehler sind Fehler bei z. B. der Addition oder Multiplikation. Die Korrekturnorm ist bis zum Ablauf der Festsetzungsfrist anwendbar (im Regelfall vier Jahre).
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...