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Am 30. Juni läuft die Frist des Vorsteuervergütungsverfahrens aus. Unter bestimmten Bedingungen können Unternehmer im Inland die in einem anderen EU-Staat gezahlte Umsatzsteuer über das Vorsteuervergütungsverfahren erstatten lassen. Der Antrag muss beim Bundeszentralamt für Steuern gestellt werden. Die gleiche Frist gilt, wenn der Unternehmer die Vorsteuer aus Umsätzen in einem Drittland geltend machen will. Dieser Antrag muss jedoch im zuständigen Drittland gestellt werden. Über die zuständigen Adressen informiert das Bundeszentralamt für Steuern.
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Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...