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Im BMF Schreiben von Januar 2019 geht es um mögliche Auswirkungen des Brexit auf den Warenverkehr. Sollte das Vereinigte Königreich die EU mit einem ungeregelten Brexit verlassen, ist es ab diesem Zeitpunkt wie ein Drittland mit dem es keine Vereinbarungen gibt zu behandeln. Dies beeinflusst die Einfuhr und Ausfuhr von Waren. Die wichtigste Rechtsgrundlage hierfür ist derUionszollkodex (UZK).
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Aktuell liegt dem Bundesfinanzhof in München folgende Rechtsfrage vor: Stellt die Beschränkung der erhöhten Absetzung bei Baudenkmälern gemäß § 7e Abs. 1 Satz 1 des ...
Werden Aufwendungen zur Einkünfteerzielung verwendet, können diese regelmäßig steuermindernd berücksichtigt werden. So ist es auch bei der Vermietung und Verpachtung. Sämtliche im Zusammenhang ...