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Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf zur Brückenteilzeit beschlossen. Damit können Beschäftigte in Teilzeit arbeiten, aber auch wieder zu ihrer ursprünglichen Arbeitszeit zurückkehren. Bisher war durch das Teilzeitrecht nur der Anspruch auf unbegrenzte Teilzeitarbeit gegeben, verbunden mit dem Risiko, dauerhaft in Teilzeit bleiben zu müssen. Der neue Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an einen bestimmten Grund geknüpft, wie z. B. Pflege von Angehörigen oder Kindererziehung. Die Teilzeitphase muss zwischen einem Jahr und fünf Jahren liegen. Der Antrag muss in Textform beim Arbeitgeber eingereicht werden. Wie bisher gilt, dass das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestehen muss. Die Teilzeit ist spätestens drei Monate vor Beginn zu beantragen. Möchte der Arbeitnehmer seine Stunden nach der Teilzeitphase wieder reduzieren, kann er dies frühestens nach einem Jahr. Für Unternehmen mit bis zu 45 Mitarbeitern ist die Regelung nicht verpflichtend. Für Unternehmen mit 46 bis 200 Mitarbeiter ist aus Zumutbarkeitsgründen nur ein Teilzeitantrag je 15 AN ein Muss. Der Arbeitgeber wird verpflichtet, Änderungswünsche seiner Arbeitnehmer jeweils zu besprechen.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...