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Nach der aktuellen Entscheidung des BFH kann sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich seiner von ihm für das Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen unmittelbar auf europäisches Recht über die Margenbesteuerung berufen. Sofern dieser die Reiseleistungen von einem im anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer bezieht, kann er damit nicht steuerbare Leistungen erreichen. Entgegen dem nationalen Recht schuldet er keine Steuer für die erbrachten Leistungen, weil diese im Inland nicht steuerbar sind.
Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) unter anderem der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem ...
Rund um die Frage der Vermietung und Verpachtung ist es regelmäßig von besonderer Bedeutung, ob eine dauerhafte Vermietungsabsicht besteht. Ist diese nämlich gegeben, können Werbungskostenüberschüsse ...