Der BFH hat mit Urteil vom 01.08.2017 zur Aufrechnung mit einer rechtswegfremden Forderung entschieden (Az. VII R 12/16). Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet gem. den Vorschriften des GVG den Rechtsstreit grds. unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Damit auch über eine zur Aufrechnung gestellte rechtswegfremde Gegenforderung, es sei denn, diese Entscheidung erwächst nach § 322 Abs. 2 ZPO in Rechtskraft. Zu einer Rechtskraftserstreckung kommt es nicht, wenn die Aufrechnung durch das Finanzamt gegenüber dem (früheren) Zedenten erklärt wurde und dieser am Klageverfahren der (späteren) Zessionarin nicht beteiligt ist.