Die Forderungen wurden per Haftungsbescheid der GmbH zur Insolvenztabelle festgestellt. Hiergegen erfolgte kein Widerspruch. Erst zum Haftungsbescheid gegen den Gesellschafter-Geschäftsführer wurden Einwendungen über die Höhe der Steuerforderungen vorgebracht. Der BFH lehnte diese Einwendungen ab, da der Gesellschafter-Geschäftsführer bereits bei Forderungsanmeldung hätte widersprechen können. Bezüglich des später ergangenen Haftungsbescheides sind Einwendungen zur Höhe der Steuerforderungen jedoch ausgeschlossen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...