Der EuGH hat eine wichtige Entscheidung für die Praxis der Rechnungsstellung getroffen. Es ging um die Frage, welche Rechnungsanschrift tatsächlich auf den Rechnungen stehen muss, damit der Vorsteuerabzug möglich wird. Die Finanzverwaltung erkannte den Vorsteuerabzug nicht an, da das Unternehmen unter der angegebenen Rechnungsanschrift keinen Sitz hatte und damit von einer Scheinfirma auszugehen sei. Für die Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug ist es nach dem EuGH nicht entscheidend, dass die wirtschaftlichen Tä- tigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist. Die Rechnungsanschrift erfordert damit nicht, dass dort geschäftliche Tätigkeiten stattfinden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.