Bei einem Vergütungsverfahren, in welchem im Ausland ansässige Unternehmer ihre im Inland abziehbaren Vorsteuerbeträge vergüten erhält, muss der erforderliche Antrag seit 2010 auf elektronischem Wege gestellt werden. Dies soll das Verfahren vereinfachen. Es macht aber die Versendung von Originalunterlagen unmöglich. Dies war der Grund warum ein Antragsteller Rechnungskopien aus denen sich Vergütungen aus Vorsteuerbeträgen ergeben übermittelt hat. In einem Streitfall hat die Antragstellerin Kopien einer Rechnungskopie mit dem Namen „Copy 1“ gesendet. Das Bundeszentralamt für Steuern bemängelte das und gewährte deswegen keinen Vorsteuerabzug. Das Finanzgericht und der BFH entschied jedoch, dass eine Kopie einer Kopie der Originals eine originalgetreue Reproduktion ist. Eine missbräuchliche Nutzung sei nicht möglich. Zu beachten ist aber, dass sich die Rechtslage wieder geändert hat. Jetzt müssen die Originale eingescannt eingereicht werden.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.