Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden (Az. V R 15/17).Dies gilt aber nur, wenn dem Brezelverkäufer nicht das Festzelt gehört! Eine Verkäuferin, die Verkaufsstände in mehreren Bierzelten auf dem Oktoberfest gepachtet hatte, klagte dies an. Die von ihr angestellten „Breznläufer“ gingen durch die Reihen und verkauften den Gästen Brezeln. Das Finanzamt betrachtete dies als Dienstleistung ähnlich der Tätigkeit in einem Restaurant. Immerhin habe der Betreiberin der Verkaufsstände die vom Zeltbetreiber zur Verfügung gestellte Infrastruktur zuzurechnen: Musik, Bierzeltgarnituren sowie das Zelt selbst. Daher sei der Regelsteuersatz von 19 Prozent anzuwenden. Der BFH sah das jedoch anders. Demnach handelt es sich beim Brezelverkauf um eine Lebensmittellieferung, die mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist. Außerdem haben sie keinen Einfluss auf die Musik oder die Anordnung der Tische in dem Festzelt.
Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit
Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026.