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Verlustabzug bei Anteilsverkauf

Verlustabzug bei Anteilsverkauf

Die gesetzliche Regelung, wonach der Verlustvortrag zum Teil (mehr als 25 Prozent Anteile) oder sogar vollständig (mehr als 50 Prozent Anteile) verlorengeht, ist nach der aktuellen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Grundgesetz unvereinbar. Es fehlt ein sachlich einleuchtender Grund zur Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften im Vergleich zu Einzelunternehmen. Der Gesetzgeber muss nun bis 31.12.2018 eine Neuregelung schaffen, die rückwirkend zur Anwendung kommen wird.

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Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.   

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Hoher Aufwand für Pensionskassen

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