Um die ordnungsgemäße Buchführung auch bei der Kasse zu gewährleisten, sind grundlegende Anforderungen zu erfüllen. Die Kasseneinnahmen und -ausgaben sind täglich zu führen. Kassensturzfähigkeit muss gegeben sein. Für alle Tageseinnahmen und -ausgaben müssen Belege vorliegen. Die Kassenaufzeichnungen müssen chronologisch geordnet und fortlaufend geführt werden. Die Tageseinnahmen sind nach den verschiedenen Steuersätzen getrennt aufzuzeichnen. Selbstverständlich darf der Kassenbestand nie negativ sein. Und der Kassenbestand sollte auch nicht ständig ungewöhnlich hoch sein, weil das darauf hindeutet, dass die Kasse nur rechnerisch geführt wird und Kassenfehlbeträge hierdurch vermieden werden sollen.
Folgen der nicht ordnungsgemäßen Kassenführung:
Da das Kassenbuch zeitgerecht zu führen ist und Kassensturzfähigkeit gegeben sein muss, wird eine ordnungsgemäße Führung des Kassenbuchs durch einen selbständigen Buchhalter im Regelfall ausscheiden. Denn kaum ein Buchhalter wird in der Lage sein, den Unternehmer täglich aufzusuchen, die erforderlichen Eintragungen im Kassenbuch vorzunehmen und die Kassensturzfähigkeit zu gewährleisten. Wenn Grundaufzeichnungen vom Unternehmer täglich gemacht werden und der Buchhalter diese Aufzeichnungen später lediglich eingibt, handelt es sich dem gegenüber nur um eine mechanische Tätigkeit nach § 6 Nr. 3 StBerG. Sofern ein Buchhalter allerdings ein Kassenbuch für einen Unternehmer ohne dessen Mitwirkung bzw. Vorgaben erstellt, wobei ersichtlich Einnahmen fehlen, kann ihn ebenfalls ein strafrechtlicher Vorwurf treffen.