Der BFH hat zum unrichtigen Steuerausweis in Rechnungen, bei denen der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, aktuell entschieden. Weist der Unternehmer in diesen Rechnungen Steuer offen aus, schuldet er diese an das Finanzamt. Eine Abtretungsanzeige des leistenden Unternehmers an das Finanzamt ist ggf. als Berichtigung anzusehen. Dies setzt voraus, dass die Abtretungserklärung spezifisch und eindeutig auf die betreffenden Rechnungen bezogen ist. Es muss eindeutig daraus hervorgehen, dass der leistende Unternehmer über seine Leistungen nur noch ohne Umsatzsteuer abrechnen will. Einer derartigen Rechnungsberichtigung kommt keine Rückwirkung zu.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.