Das hessische Finanzgericht hat zur Betriebsstätte eines selbständigen EDV-Beraters mit Urteil vom 19.09.2016 (9 K 485/16) entschieden. Im Urteilsfall hatte der Berater einen Auftraggeber, der ihn bei dessen Kunden für ein Projekt einsetzte. Bei einer Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass der Kläger regelmäßig seine Tä- tigkeit bei dem Kunden hatte, somit lagen Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstätte dorthin mit der Entfernungspauschale vor. Der Kläger hatte dort seinen Mittelpunkt der betrieblichen Arbeit, zudem sei die Anwesenheit des Klägers beim Kunden des Auftraggebers zwingend erforderlich. Der Kläger fuhr fast täglich zu dem Kunden und auch der inhaltliche Schwerpunkt „EDV-Tätigkeiten“ wurde dort erbracht, somit war beim Kunden eine regelmäßige Arbeitsstätte gegeben. Weiterhin konnte der Sachverhalt nicht mit dem eines Leiharbeitsverhältnisses verglichen werden. Dieser Rechtsauffassung folgte auch das Finanzgericht und wies die Klage ab. Es wurde jedoch wegen grundsätzlicher Bedeutung Revision zugelassen.
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