Hier finden Sie alles Wissenswerte zum Thema:

Buchhaltung*, Finanzen, Recht, Steuern uvm. aus den letzten Monaten

 

Buchführung und Bilanzierung

Buchführung und Bilanzierung

Bußgelder

Grundsätzlich sind Bußgelder steuerlich nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. In einem beim BFH anhängigen Verfahren ist zu klären, ob bei Bußgeldern, die vom Bundeskartellamt aufgrund verbotswidriger Absprachen verhängt wurden, etwas anderes gilt. Das zuständige Finanzgericht hatte entschieden, dass die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgabe auch dann nicht gegeben ist, wenn sich die Höhe der Geldbuße am Gewinnpotential der Absprache orientiert. Der Kläger ging davon aus, dass ein wesentlicher Teil des Bußgeldes den aus der Kartellabsprache resultierenden Gewinn abschöpft. Dieser Teil ist eine steuerliche Betriebsausgabe, während der strafende Teil nicht dem Abzug zugelassen ist. Der BFH muss nun in dieser Sache eine endgültige Entscheidung treffen.

 

Abfindungsanspruch trotz Steuerlast

Mit der Übertragung des land- und forstwirtschaftlichen Hofes haben die Eltern auch mit ihren beiden Söhnen eine erb- und pflichtteilsumfassende Abfindung des Antragstellers vereinbart. Dieser sollte unter anderem auch ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück lastenfrei erhalten, das zwischenzeitlich bebauungsreif geworden war. Der Antragsgegner widersprach der Übertragung mit der Begründung, dass aufgrund der Entnahme aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen erhebliche Steuerlasten auf diesen zukommen, die aus dem Hofbetrieb nicht aufzubringen sind (ca. 445.000 EUR). Das Gericht urteilte zugunsten des Antragstellers, dass das Grundstück aufgrund der lastenfreien Vereinbarung auch demgemäß zu übertragen ist. Zudem hätten über die Jahre Rücklagen gebildet werden können. Außerdem könne nach Auffassung des Gerichts wegen dem umfangreichen Bauland-Besitz ansonsten die Einkommensteuerschuld durch Verwertung der Grundstücke jederzeit getilgt werden.

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Frist zum 31.03.2025 - Jahresabschluss jetzt offenlegen

Letzte Erinnerung! 
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren. 

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Grundsteuererlass für 2024: Antrag bis 31. März 2025 stellen

Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.

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