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Krankheit steuerlich absetzen

22.01.2025
Krankheit steuerlich absetzen

Steuerliche Berücksichtigung von Krankheitskosten bei E-Rezepten

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 klargestellt, dass ab dem Veranlagungszeitraum 2024 auch die Einlösung von E-Rezepten für verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich als außergewöhnliche Belastung abziehbar ist.

Voraussetzungen für den steuerlichen Abzug:

  • Die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten muss nachgewiesen werden.
  • Bei der Einlösung eines E-Rezepts genügt hierfür:
    • Der Kassenbeleg der Apotheke oder
    • Die Rechnung einer Online-Apotheke.
  • Für Privatversicherte gilt ebenfalls der Kostenbeleg oder die Rechnung der Apotheke als ausreichender Nachweis.

Erforderliche Angaben auf dem Beleg:

  • Name des Steuerpflichtigen.
  • Art der Leistung (z. B. Name des Medikaments).
  • Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag.
  • Art des Rezepts (z. B. E-Rezept).

Sonderregelungen:

  • Im Veranlagungszeitraum 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen ausnahmsweise akzeptiert.
  • Bei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern sollte die steuerliche Handhabung im Einzelfall mit einem Steuerberater abgestimmt werden.

Diese Regelung erleichtert die steuerliche Geltendmachung von Krankheitskosten bei digitalisierten Rezepten und sorgt für mehr Klarheit in der Nachweisführung.

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