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Eigentümer müssen vor offensichtlichen Gefahren nicht warnen

10.01.2020
Eigentümer müssen vor offensichtlichen Gefahren nicht warnen

Dass ein Eisentor bei Wind zufallen kann, ist eine offensichtliche und naheliegende Gefahrenlage. Ein besonderer Warnhinweis ist dem Landgericht Köln zufolge daher nicht notwendig (Az.: 16 O 438/18). Eine schmerzhafte Kollision mit einem schweren Eisentor beschäftigte jetzt das Landgericht Köln. Nach dem Passieren einer übertunnelten Hofeinfahrt, die zu Garagen und Stellplätzen führt, wollte eine Frau das dort angebrachte Drehflügeltor schließen. Eigenen Angaben zufolge verlor sie an dem stürmischen Tag jedoch wegen eines Windstoßes die Kontrolle über die Tür und griff an die Kante, um ein Zuschlagen zu verhindern. Dabei habe sie sich den Arm zwischen Haupt- und Gegenschließkante gequetscht, was zu einem komplizierten Bruch und bleibenden Nervenschädigungen geführt habe. Dafür verlangte die Frau Schmerzensgeld vom Eigentümer des Grundstücks. Schließlich habe dieser weder die Tür ausreichend gegen das Zuschlagen durch Windstöße gesichert noch mit einem Hinweisschild vor der Gefahr gewarnt.

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