Nach zehn Jahren ist der Verkauf einer Immobilie steuerfrei. Sollte der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung jedoch weniger betragen, liegt ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor. Muss also eine eventuelle Entschädigung versteuert werde, wenn die Immobilie enteignet wurde?
Die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften innerhalb der Spekulationsfrist bleiben nur dann steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn weniger als 600 Euro im Jahr beträgt. Wird die Immobilie mit einem höheren Gewinn verkauft, muss dieser in voller Höhe als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen Steuersatz versteuert werden.
Werden Aufwendungen zur Einkünfteerzielung verwendet, können diese regelmäßig steuermindernd berücksichtigt werden. So ist es auch bei der Vermietung und Verpachtung. Sämtliche im Zusammenhang ...
Ausweislich der Regelung in § 10 Abs. 5 des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) sind vom steuerpflichtigen Erwerb, soweit sich an anderer Stelle im Gesetz nichts anderes ergibt, als Nachlassverbindlichkeiten die vom Erblasser ...