Im Erbschaftssteurrecht gibt es einen persönlichen Freibetrag von 400.000 Euro je Kind und Elternteil. Dieser ist von der Steuer frei. Gehört zum Erbe auch ein Grundstück, in dem die Eltern gelebt haben, kann der Grundstückswert zusätzlich von der Besteuerung freigestellt werden. Vorausgesetzt die Wohnfläche beträgt nicht mehr als 200 Quadratmeter und das erbende Kind nutzt das Haus / die Wohnung selbst unverzüglich (innerhalb von 6 Monaten) als Wohngrundstück. Er kann es also nicht lediglich als Zweitwohnsitz oder Wochenendgrundstück nutzen.
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Letzte Erinnerung!
Alle Unternehmen mit Offenlegungspflicht müssen bis zum 31.03.25 den Jahresabschluss für 2023 zu veröffentlichen, sonst droht ein Ordnungsgeldverfahren.
Vermieter und Eigentümer von bebauten Grundstücken haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine Ermäßigung oder sogar einen vollständigen Erlass der Grundsteuer zu beantragen. Dies ist unabhängig von der Grundsteuerreform und kann formlos bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.