Fahrt-, Verpflegungs- oder Übernachtungskosten bei einer beruflich veranlassten Reise, gelten als Reisekosten und müssen vom Arbeitgeber grundsätzlich erstattet werden. Wer die Reisekosten für eine dienstlich nicht veranlasste Tätigkeit abrechnet, riskiert die Kündigung. In einem konkreten Fall veranlasste der Leiter einer Finanzabteilung, dass seine private Flugreise über seinen Arbeitgeber umgebucht wurde. Kosten die durch die Umbuchung entstanden, ließ er sich als Dienstkosten erstatten. Der Arbeitgeber kündigte ihm wegen dieses Verhaltens fristlos – zu Recht, entschied das Arbeitsgericht Berlin.
Sie haben Fragen zu den Themen: Buchführung*, laufende Finanzbuchhaltung*, Gehaltsabrechnungen oder der laufenden Lohnbuchhaltung?
Dann nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf unserer McDATA Seite! Wir leiten die Anfrage umgehend an eine/n MarkenPartner/in in Ihrer Region weiter, der Ihnen gerne bei der Buchführung* und der Verbuchung der laufenden Geschäftsvorfälle behilflich ist.