Das Finanzgericht Hamburg stellte in seinem Urteil v. 30.5.2018, 3 K 1382/17 klar, das auch die Kinderbetreuung durch die Großeltern, zu steuerlich abzugsfähigen Kinderbetreuungskosten führen kann. Voraussetzung dafür ist eine klare und eindeutige Vereinbarung, die zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entspricht und tatsächlich so durchgeführt wird. Wenn diese Vorgaben erfüllt sind und die Großeltern die Betreuung unentgeltlich leisten, können nur die Fahrtkosten erstattet werden.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.