Vor dem Finanzgericht Münster klagte eine Landschaftsökologin, die für einen privaten Arbeitgeber tätig war, weil sie Aufwendungen für den Erwerb eines Jagdscheines als Werbungskosten geltend machen wollte. Ihrer Ansicht nach handele es sich um eine beruflich veranlasste Zusatzqualifizierung die sie im Rahmen ihrer Tätigkeit einen faunistischen Spürhund einsetze. Die Klage hatte jedoch keinen Erfolg.
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