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Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen

31.05.2019
Trinkgeld als Betriebsausgabe geltend machen und buchen

Da Trinkgeld zu den Betriebsausgaben zählen, sind sie abzugsfähig. Man kann sie durch zwei Möglichkeiten nachweisen:

  • Der Trinkgeldempfänger quittiert das erhaltene Trinkgeld
  • Der Unternehmen erstellt einen Eigenbeleg

Wenn die Bewirtungskosten geschäftlich veranlasst wurden, muss der Unternehmer unbedingt darauf achten, dass die Quittung maschinell erstellt wurde. Die geschäftlich veranlassten Bewirtungskosten sind nicht in voller Höhe abzugsfähig. Lediglich 70 % der angefallenen Kosten einschließlich der Nebenkosten dürfen als Bewirtungskosten den Gewinn mindern. Der Restbetrag führt zu nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Erfolgt die Bewirtung nicht aus geschäftlichem Anlass, sondern aus betrieblichem Anlass, sind die Bewirtungskosten in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar.

Quelle

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