Wenn sich zwei Unternehmer gegenseitig Rechnungen mit zu Unrecht ausgewiesener Umsatzsteuer aufgrund eines Rechtsirrtums ausstellen und dann auch noch beim Finanzamt abführen, ist ein Erlass der Umsatzsteuer gerechtfertigt. Dies gilt, da beide Unternehmer ihre Umsätze versteuert haben und daher das Steueraufkommen nicht gefährdet worden ist. Wer zu Unrecht Umsatzsteuer in einer Rechnung ausweist, muss sie an das Finanzamt abführen. Dies ist z.B. der Fall, wenn überhöhte Umsatzsteuer ausgewiesen wird oder Umsatzsteuer ausgewiesen wird, obwohl gar keine Leistung erbracht worden ist.
Quelle: BFH, Urteil vom 27.9.2018 - V R 32/16
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