Bei Reisekosten handelt es sich um alle Aufwendungen die bei einer Auswärtstätigkeit anfallen.
Insbesondere die Fahrtkosten, die Mehraufwendungen für Verpflegung mit Pauschalbeträgen, die Übernachtungskosten und die Reisenebenkosten zählen zu den Reisekosten. Kosten für Reisekleidung, Wäsche und Koffer gehören nicht dazu, da sie nur mittelbar veranlasst wurden.
Der Unternehmer kann die Umsatzsteuer grundsätzlich als Vorsteuer abziehen. Entscheidend ist nur, dass die generellen umsatzsteuerrechtlichen Voraussetzungen für (Kleinbetrags-) Rechnungen erfüllt sind. Abzugsfähig sind Vorsteuerbeträge aus Fahrtkosten des Unternehmers und des Personals, Übernachtungs- und Verpflegungskosten.
Aus Verpflegungspauschalen ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich.
Eine Reisekostenabrechnung sollte mindestens den Namen des Reisenden, die Zeit, Dauer, Ziel und Zweck der Reise, ggf. die gefahrenen Kilometer und die Bemessungsgrundlage für den Vorsteuerabzug enthalten. Zusätzlich sollte man auch Tankquittungen, Fahrscheine, Telefonkosten, Übernachtungs- und pauschale Verpflegungskosten, bewirtungsbelege und Eigenbelege beilegen.
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Qulle: https://www.haufe.de/finance/jahresabschluss-bilanzierung/abstimmen-von-reisekosten-angaben-kontrollieren_188_428706.html
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.