Der BFH hat aktuell zur Übereignung des Inventars einer Gaststätte bei gleichzeitiger Anmietung der Gaststätte vom Eigentümer der Immobilie entschieden. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt unter anderem voraus, dass die wesentlichen Betriebsgrundlagen vom Erwerber übernommen und der Geschäftsbetrieb fortgeführt wird. Kann der Erwerber zur Fortführung der Tätigkeit über die erforderliche Immobilie verfügen, weil er diese von einem Dritten gepachtet hat, ist die Grundvoraussetzung der nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung gegeben. Die Übertragung des Inventars einer Gaststätte unterliegt dann ebenfalls nicht der Umsatzsteuer, wenn der Erwerber mit dem übertragenen Inventar die Gaststätte dauerhaft fortführen kann.
Wenn ausschließlich Arbeitnehmer bewirtet werden, z. B. bei einer Betriebsfeier, können diese Aufwendungen voll abgezogen werden. Der Grund ist, dass diese Bewirtung in der Regel nicht geschäftlich, sondern allgemein betrieblich ist ...
Die Bewirtung vn Personen aus geschäftlichem Anlass können als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Hier sind jedoch diverse steuerliche Einschränkungen zu beachten. Eine Bewirtung liegt nur dann vor, wenn Speisen, Getränke, sonstige ...