Aus Rohholz gewonnene Holzschnitzel sind zolltariflich entweder in die Unterposition „Nadelholz in Form von Schnitzeln“ und somit nicht als Brennholz in ähnlicher Form einzuordnen. Dies gilt nach dem BFH selbst dann, wenn die Holzhackschnitzel als Brennstoff verwendet werden. Die Lieferung unterliegt deshalb nicht dem ermäßigten Steuersatz. Dies ist nach Auffassung des BFH auch nicht durch unionsrechtliche Vorgaben anders zu qualifizieren.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...