Das BSG hat beschlossen, dass die günstige studentische Krankenversicherung nicht für Doktoranden gilt. Betroffen von diesem aktuellen Urteil sind Doktoranden, die ihr Promotionsstudium nach Abschluss eines Hochschulstudiums aufnehmen. Die Revision gegen die Entscheidung der Vorinstanzen wurde zurückgewiesen. Der Begriff des eingeschriebenen Studiums ist nach Auffassung des Gerichts nicht deckungsgleich mit dem in der KV und PV verwendeten Begrifflichkeit. Die Anordnung der Versicherungspflicht für Studenten ist vor allem vom Ausbildungsbegriff abhängig. Diese endet regelmäßig mit einem förmlichen Abschluss.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...