Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Finanzgericht zurückgewiesen, weshalb eine rechtskräftige Entscheidung zur Fristberechnung vorliegt. Bei der Fristberechnung nach AO wird eine Verschiebung auf den nächstfolgenden Werktag eingeräumt, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Der 31.12. ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...