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Silvester kein Feiertag

20.08.2018
Silvester kein Feiertag

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wurde vom Finanzgericht   zurückgewiesen,   weshalb   eine rechtskräftige   Entscheidung   zur   Fristberechnung vorliegt. Bei der Fristberechnung nach AO wird eine Verschiebung auf den nächstfolgenden   Werktag   eingeräumt, wenn   das   Fristende   auf   einen   Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt. Der 31.12. ist bei der Fristberechnung nicht einem gesetzlichen Feiertag gleichzustellen.

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