Nach der aktuellen Entscheidung des BFH kann sich ein inländischer Reiseveranstalter hinsichtlich seiner von ihm für das Unternehmen bezogenen Reisevorleistungen unmittelbar auf europäisches Recht über die Margenbesteuerung berufen. Sofern dieser die Reiseleistungen von einem im anderen EU-Staat ansässigen Unternehmer bezieht, kann er damit nicht steuerbare Leistungen erreichen. Entgegen dem nationalen Recht schuldet er keine Steuer für die erbrachten Leistungen, weil diese im Inland nicht steuerbar sind.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.