Die ursprünglich ohne Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung wurde vom Aussteller der Rechnung korrigiert. Der Kläger wollte eine Berichtigung erreichen, die auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung zurückwirkt. Das zuständige Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Angabe des Leistungsempfängers zu den Grundvoraussetzungen einer Rechnung gehört. Es wäre lediglich eine Ergänzung oder Richtigstellung einer bereits vorhandenen Angabe rückwirkend möglich. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.