Die ursprünglich ohne Leistungsempfänger ausgestellte Rechnung wurde vom Aussteller der Rechnung korrigiert. Der Kläger wollte eine Berichtigung erreichen, die auf den Ausstellungszeitpunkt der Rechnung zurückwirkt. Das zuständige Finanzgericht bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung, dass die Angabe des Leistungsempfängers zu den Grundvoraussetzungen einer Rechnung gehört. Es wäre lediglich eine Ergänzung oder Richtigstellung einer bereits vorhandenen Angabe rückwirkend möglich. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt.