In einem aktuellen Verfahren musste das zuständige Finanzgericht entscheiden, wann bewertungsrechtlich im Falle von aufgestellten Bürocontainern von einem Gebäude auszugehen ist. Es handelte sich um zwei Containeranlagen, wovon eine mit 51 Containern ohne Fundament aufgestellt und mit einer eigenen asphaltierten Straße verbunden war. Die 13 Container der anderen Anlage waren lediglich am Rande einer Werkstraße aufgestellt worden. Beide Anlagen konnten mit Versorgungsleitungen verbunden werden und hatten eine Aufstelldauer von weniger als sechs Jahren. Die Anlage mit den 13 Containern wurde nicht als Gebäude gesehen, da nach Auffassung des Gerichtes keine erkennbare Anbindung mit einem Betriebsgrundstück vorliege und so mit aufgestellten Baucontainern vergleichbar sind. Der BFH muss im nicht rechtskräftigen Verfahren nun endgültig entscheiden, wann ein Gebäude in solchen Fällen zu erkennen ist.
Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit
Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026.