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Nach einem aktuellen Urteil können verdeckte Einlagen in eine Personengesellschaft bei deren Gesellschaftern als Zuwendungsempfänger der Schenkungsteuer unterliegen. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn die verdeckte Einlage ohne Gegenleistung oder gesellschaftsrechtliche Veranlassung erfolgt. Im Urteilsfall ging es um die Umstrukturierung eines Immobilienvermögens von Ehegatten auf eine GmbH & Co. KG. Nach einer schriftlichen Vereinbarung einer verdeckten Einlage wurden nach Verrechnungen die Restkaufpreisforderungen der Ehegatten in die gesamthänderische Rücklage der Vermögensverwaltungs GmbH eingelegt. Das Finanzamt setzte Schenkungsteuer fest, die das zuständige Finanzgericht bestätigte.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...