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Die Finanzverwaltung hat aktuell auf ein Urteil des BFH zum Thema Sale-and-leaseback reagiert. Wenn Käufer und Leasinggeber an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers mitwirken, liegt ggf. eine sonstige Leistung des Leasinggebers vor. Anders als bei den üblichen Sale-and-leaseback-Geschäften handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Kreditgewährung, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Es liegt eine sonstige steuerpflichtige Leistung vor, die die Mitwirkung in einer bilanziellen Gestaltung als Leistungsinhalt hatte. Der Käufer und Leasinggeber hat damit eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht.
Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit
Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026.