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Mit dem Amtshilfe-Richtlinienumsetzungsgesetz vom 26.06.2013 wurde zum 01.01.2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Demnach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen (insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung) sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle der Finanzverwaltung zu melden. Das BMF hat mit seiner Mitteilung vom 27.01.2017 hierzu explizit Stellung genommen bzw. Ausführungen dazu aufgestellt. U. a. wird darauf eingegangen, wen und was die Meldepflicht betrifft sowie welche Ausnahmen bestehen. Ferner wie die Meldung vorzunehmen ist und zu welchem Zeitpunkt. Der Volltext der Mitteilung ist auf der Homepage des BMF abrufbar.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...