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Ein Brand oder ein Schlaganfall und nichts ist mehr so wie es vorher war. Zu diesen schrecklichen Ereignissen kommt meist noch eine enorme finanzielle Belastung. Zumindest einen Teil der Kosten können sich Betroffene über die Steuererklärung zurückholen. Der Posten nennt sich treffend „außergewöhnliche Belastungen“. Davon gibt es im Steuerdeutsch zwei Arten: allgemeine und besondere außergewöhnliche Belastungen. Für die „besonderen“ gibt es teilweise Pauschalen, daher sind sie etwas leichter abzusetzen. Die allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen können unbegrenzt abgesetzt werden, müssen aber belegt werden können. Die wichtigsten allgemeinen außergewöhnlichen Belastungen sind Krankheit, Pflege und Kur.
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Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit
Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026.