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Die Finanzverwaltung teilt zur 150.000 EUR-Grenze bei Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen aktuell mit, dass für die Ermittlung des Grenzwertes bei Beteiligungen Sonderregelungen gelten. Es sind die Anschaffungskosten aller (auch mittelbarer) Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Der Erwerb von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als ein Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 EUR-Grenze nicht mitgeteilt werden. Dazu gibt die Finanzverwaltung im aktuellen Schreiben die weiteren Details bekannt, die im Einzelfall zu beachten sind.
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Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.