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Die Finanzverwaltung teilt zur 150.000 EUR-Grenze bei Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit Auslandsbeziehungen aktuell mit, dass für die Ermittlung des Grenzwertes bei Beteiligungen Sonderregelungen gelten. Es sind die Anschaffungskosten aller (auch mittelbarer) Beteiligungen zu berücksichtigen. Die Anschaffungskosten früher erworbener Beteiligungen sind ebenfalls in die Berechnung einzubeziehen. Der Erwerb von börsennotierten Beteiligungen an einer Gesellschaft von weniger als ein Prozent muss trotz Überschreitens der 150.000 EUR-Grenze nicht mitgeteilt werden. Dazu gibt die Finanzverwaltung im aktuellen Schreiben die weiteren Details bekannt, die im Einzelfall zu beachten sind.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...