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Gem. dem Urteil des FG Düsseldorf vom 13.07.2017 (Az. 9 K 1804/16) erfolgt keine Besteuerung des Rentenbarwerts einer Pensionszusage bei Übertragung auf eine andere GmbH. Die Übernahme der Pensionsverpflichtung ist nach Auffassung des FG weder als Arbeitslohn, noch als verdeckte Gewinnausschüttung zu behandeln. Der Kläger hatte kein Wahlrecht, eine Zahlung an sich selbst zu verlangen. Auch sei es mangels Liquidität im Rahmen des Übergangs der Verpflichtung auch nicht zu einer Zahlung an die übernehmende GmbH gekommen. Der Übergang habe nur auf dem Papier stattgefunden.
Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit
Mit der Aufhebung der Steuerklassen 3 und 5, wird sich steuerrechtlich einiges ändern.
Die Bundesregierung hat damit indirekt die Abschaffung des Ehegattensplittings beschlossen. Aber nicht wie vermutet ab 2025 oder 2026.