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Der Vorsteuerabzug aus einer Rechnung, in der die erbrachte Leistung nur als „Trockenbauarbeiten“ bezeichnet wird, ist möglich, wenn sich aus der Rechnung zusätzlich noch das konkrete Bauvorhaben mit einer Adresse ergibt. Fehlt der Leistungszeitpunkt in der Rechnung, steht dies dem Vorsteuerabzug ebenfalls nicht entgegen, wenn nach den Gewohnheiten in der Branche davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat erbracht worden ist, der sich aus dem Rechnungsdatum ergibt.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...