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Die zweijährige Ablaufhemmung, die im Verhältnis von sog. Grundlagenbescheiden zu Folgebescheiden gilt, ist auf Zinsbescheide grundsätzlich nicht anwendbar. Die Verjährung für die Festsetzung von Nachzahlungszinsen tritt ein Jahr nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern festgesetzt worden sind. Nach dem Gesetz beträgt die Festsetzungsfrist für Zinsen ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt bei Nachzahlungszinsen für Steuernachzahlungen mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer festgesetzt, aufgehoben oder korrigiert worden ist. Wird ein sog. Grundlagenbescheid erlassen, der für eine Steuerfestsetzung bindend ist, tritt für den Steuerbescheid eine zweijährige Ablaufhemmung ein. Diesen Zeitraum kann das Finanzamt also in jedem Fall zur Auswertung des Grundlagenbescheids nutzen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...