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Das Finanzgericht Münster entschied, dass auch bei Textilien im Niedrigpreissegment die bloße Beschreibung wie „T-Shirts“ oder „Jacken“ keine ordnungsgemäße Leistungsbeschreibung darstellt. Der Leistungsempfänger ist in der Folge nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Die Waren hätten präziser umschrieben werden müssen, z. B. Hersteller, Modelltyp, Schnittform, Material, Muster, Farbe, Größe oder unter Bezugnahme auf eine Artikel- oder Chargennummer. Dies sei auch im Niedrigpreissektor zumutbar.
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Wir haben bereits über das Wachstumschancengesetz berichtet, allerdings bietet es noch weitere konkrete Vorteile, die hier aufgegriffen werden.
Auch wenn es durch Steuern und strikte Gesetze den Anschein macht, als wären Unternehmen immer auf sich allein gestellt, ist das nur die halbe Wahrheit