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Der BFH hat entschieden, dass Scheidungskosten nicht mehr als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Grund dafür ist eine seit 2013 geltende Neuregelung. Ab jetzt sollen die Kosten für ein Scheidungsverfahren unter das neu eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten fallen. Das Abzugsverbot für Prozesskosten gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige Gefahr läuft seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen kann.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...