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Die Finanzverwaltung hat aktuell auf ein Urteil des BFH zum Thema Sale-and-leaseback reagiert. Wenn Käufer und Leasinggeber an einer bilanziellen Gestaltung des Verkäufers und Leasingnehmers mitwirken, liegt ggf. eine sonstige Leistung des Leasinggebers vor. Anders als bei den üblichen Sale-and-leaseback-Geschäften handelt es sich dann nicht um eine steuerfreie Kreditgewährung, wenn die Anschaffung des Leasinggegenstandes durch den Käufer und Leasinggeber überwiegend durch ein Darlehen des Verkäufers und Leasingnehmers finanziert wird. Es liegt eine sonstige steuerpflichtige Leistung vor, die die Mitwirkung in einer bilanziellen Gestaltung als Leistungsinhalt hatte. Der Käufer und Leasinggeber hat damit eine umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht.
Liebe MandantInnen, Corona wirbelt die gesamten Wirtschaft durcheinander. Unsere PartnerInnen stehen Ihnen jederzeit zur Seite stehen, helfen und unterstützen wo es geht. Hier finden Sie eine Liste aller Länder wie und wo Sie die Soforthilfe beantragen können.
Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...