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Eine Aufwandsentschädigung des Betreuers steht dem Pflegepauschbetrag entgegen, so das FG Düsseldorf mit Mitteilung vom 08.03.2018 zum Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 K 3228/16, nrkr - BFH Az.: VI R 52/17). Die Gewährung des Pflegepauschbetrages setzt zunächst voraus, dass der Steuerpflichtige für die Pflege keine Einnahmen erhält. Im Urteilsfall war dies nicht zutreffend, da der Kläger eine Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten hat. Weiterhin wurde die vorausgesetzte Mindestpflegedauer nicht eingehalten. Hier wird eine Pflege von nicht untergeordnetem Umfang gefordert (mind. 10 %). Widersprüchlich waren die Aussagen des Klägers zum Aufwand mit denen des Pflegeheims. Revision zum BFH wurde zugelassen.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...