Bei einer Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne der Umsatzsteuer wird vom Rechtsnachfolger die Verpflichtung übernommen, weiterhin die Vorsteuerbeträge entsprechend der steuerpflichtigen Umsätze ggf. zu korrigieren. In einem neuen Urteilsfall ging es um die Frage, wann Umsätze im Zusammenhang des Übergangs und von wem zu versteuern sind. Das Finanzgericht kam zum Ergebnis, dass der Erwerber bei Zufluss zu versteuern hat, auch wenn dieser Umsatz per vertraglicher Vereinbarung zwischen den Parteien noch dem Veräußerer zugerechnet werden sollte. Derartige Vereinbarungen sind steuerfiskalisch nicht von Bedeutung. Es kommt nur auf die Frage an, nach welchen Grundsätzen (Soll- oder Istversteuerung) die Umsatzsteuer abzuführen ist. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde Revision beim BFH zugelassen.
Unternehmen sind im Wettbewerb nicht immer auf sich selbst gestellt.
Immer wieder gibt es Fördermöglichkeiten. Manche sind sehr frei in der Verwendung, andere schaffen durch Bedingungen Anreize für Unternehmen.
Wie wir bereits berichteten. Die E-Rechnung kommt ab 1.1.2025
Doch es kann schnell zu Verwirrungen kommen. Wer ist von der Pflicht betroffen und wer nicht? Hier eine kleine Übersicht.