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Bereits seit 2015 werden von Kreditinstituten und Versicherungen die auf die Kapitalerträge anfallende Kirchensteuer neben der Kapitalertragsteuer einbehalten. Dazu wird die Religionszugehörigkeit der Kunden beim BZSt abgefragt. Allerdings kann dieser die Weitergabe dieser persönlichen Daten durch einen Sperrvermerk verhindern. In diesem Fall wird die Kirchenkapitalertragsteuer im Veranlagungsverfahren von den Kirchensteuerämtern nacherhoben. Wenn der kirchensteuerpflichtige Bürger in seiner ESt-Erklärung jedoch keine Änderung der Kapitalertragsteuer beantragt, dann wird in Bayern die Bemessungsgrundlage für die Kirchensteuer vom Finanzamt in einem besonderen Verfahren festgestellt und dem Kirchensteueramt gesondert mitgeteilt.
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Für Pensionskassen bringt die Einführung von Informationspflichten einen erheblichen Umsetzungsaufwand mit sich. Der Bundesrat verlangt in einer von der Bundesregierung zur Unterrichtung vorgelegten ...